LIBERAL LICENSE - AVAILABLE SOURCES 1.0 RELENTING RECIPROCAL

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Lizenzvereinbarung

LIBERAL LICENSE for works with AVAILABLE SOURCES 1.0

RELENTING RECIPROCAL International Public License

 

Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung LIBERAL LICENSE for works with AVAILABLE SOURCES 1.0 RELENTING RECIPROCAL International Public License (“Public License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Public License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen Bedingungen hat.

Abschnitt 1 – Definitionen

  1. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material eine Konstruktion ist und dessen Beschaffenheit, Zustand oder Funktionalität in nicht bestimmungsgemäßer Weise verändert wird, und wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird.

  2. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche, dem Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich , ohne Beschränkung darauf, des Rechts des ausübenden Schöpfers des lizenzierten Materials z. B. des Autors, Entwicklers, Erfinders, Künstlers oder Herstellers, des Rechts zur Darstellung, zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts, unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten Rechte nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen.

  3. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis nicht umgangen werden dürfen.

  4. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche andere Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung findet.

  5. Lizenziertes Material bezeichnet die Software, das maschinell lesbare Programm, den Programmteil, das Rahmenwerk oder die Komponente(n) für Software bzw. maschinell lesbare Programme, einschließlich seiner bzw. ihrer sämtlichen Quelltexte, Spezifikationen, Dokumentationen und zugehörigen Daten soweit vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt, das Entwurfsmuster, die Konstruktion, einschließlich ihrer sämtlichen Baupläne, Spezifikationen und Dokumentationen

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