LIBERAL LICENSE - AVAILABLE SOURCES 1.0

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hinzufügen oder neu ordnen von Teilen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch ermöglicht wird, aber nicht darüber hinaus; wobei sich die Bestimmung des Gebrauchs ausschließlich daraus ergeben kann, dass entweder das lizenzierte Material seiner Art nach in unzweifelhaft üblicher Weise zu dem jeweiligen Gebrauch bestimmt ist (so ist z. B. ein Fahrzeug zum Fahren, ein Computerprogramm zur Ausführung und ein Kunstwerk zur Wahrnehmung bestimmt) oder das lizenzierte Material zum Zeitpunkt der Reparatur vom Lizenzgeber so spezifiziert oder dokumentiert war, dass die jeweilige Bestimmung unmittelbar, eindeutig und unzweifelhaft daraus abzuleiten ist. Im Sinne der vorliegenden Public License ist eine effektive Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des lizenzierten Materials auch dann gegeben, wenn die verhindernden Umstände erst nach dem Beginn seiner Nutzung eingetreten sind, z. B. durch Aktualisierungen der (technischen oder physischen) Umgebung von der die Nutzungsmöglichkeit des lizenzierten Materials abhängt. Reparieren bzw. repariert hat die entsprechende Bedeutung.

  • Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt.

  • Für eine Namensnennung vorgesehen meint, dass der Lizenzgeber die Nennung der oder des Namen bei einer Weitergabe des lizenzierten Materials verlangt, in der gleichen Weise in der auch der Lizenzgeber als Urheber zu nennen ist; entweder ausdrücklich verlangt durch Mitteilung, Herausgabe mit dem lizenzierten Material oder Veröffentlichung, oder stillschweigend inbegriffen verlangt durch Nennung dieser Namen bei der Herausgabe oder Veröffentlichung des lizenzierten Materials in ähnlicher Weise in der sich der Lizenzgeber selbst als Urheber nennt.

  • Durch den Lizenzgeber verlangte Form meint die Form der Namensnennung die der Lizenzgeber bei einer Weitergabe des lizenzierten Materials verlangt; entweder ausdrücklich verlangt durch Mitteilung, Herausgabe mit dem lizenzierten Material oder Veröffentlichung, oder stillschweigend inbegriffen verlangt durch die bei der Herausgabe oder Veröffentlichung des lizenzierten Materials gegebene Form der Namensnennung, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist. Die Form der Namensnennung bei der Weitergabe gilt immer als angemessen, wenn sie der Form der Namensnennung bei der Herausgabe oder Veröffentlichung des lizenzierten Materials durch den Lizenzgeber entspricht.

  • Kompatible liberale Lizenzen sind

    1. die vorliegende Public License,

    2. LIBERAL LICENSE for works with PROTECTED SOURCES 1.0 International Public License und

    3. LIBERAL LICENSE for works with PROTECTED SOURCES 1.0 STRICT BLACKLIST International Public License,

    sowie alle höheren Versionen dieser Lizenzen, des selben Autors oder eines von ihm autorisierten Autors. Kompatible liberale Lizenz hat die entsprechende

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